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200 2026 110

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-24 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... in ..., bis 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ angestellt gewesen, meldete sich im Dezember 2022 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Panik- attacken bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 3/2, 3/10). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbe- sondere holte sie die Akten des zuständigen Taggeldversicherers ein (act. II 11.1-11.4, 47.1-47.3). Sie legte die Akten dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 48) und sprach Integrations- massnahmen in Form von Aufbau- (act. II 65, 72, 77) und Arbeitstraining (act. II 80, 102, 113, 123) sowie Coaching-Leistungen (act. II 82, 96, 104, 115, 125, 133) zu. Am 1. September 2025 schloss die Versicherte mit der C.________ einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als ... mit einem Beschäfti- gungsgrad von 60 % und Arbeitsbeginn am 1. Januar 2026 ab (act. II 137). Mit Vorbescheid vom 14. November 2025 (act. II 139) kündigte die IVB die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 31 % an. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 140 f., 143 f.) verfügte sie am 19. Januar 2026 (act. II 149) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2026 Be- schwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Teilrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, IV 200 2026 110

- 3 - Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2026 zugestellt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Januar 2026 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung wurden die zuvor ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip aus- drücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE

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- 5 - 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Inva- liditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

E. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

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- 6 - erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende:

E. 3.1.1 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 5. De- zember 2007 (act. II 43) bezüglich einer Behandlung in der Tagesklinik vom

10. Juli bis 9. November 2007 sind die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bei Austritt in Remission, DD: rezidivierende depressive Störung, und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) zu entnehmen. Bei Austritt aus der Tagesklinik habe sich eine deutlich aufgehellte und relativ stabile Stimmungslage gezeigt. Der Schlaf sei deutlich besser geworden. Die vorübergehend aufgetretenen Suizidgedanken seien wieder ver- schwunden.

E. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 10. November 2022 (act. II 4/1 ff.) betreffend Aufenthalt vom 28. September bis 25. Oktober 2022 wurden eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgra- diger Episode (ICD-10: F32.1) und eine komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung (Bindungstraumatisierung) diagnostiziert. Die Patientin be- schreibe, aufgrund einer belastenden Arbeitssituation zunehmend trauriger und energieloser geworden zu sein. Für den Zeitraum vom 28. September

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- 7 - bis zum 13. November 2022 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

E. 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 29. März 2023 (act. II 36) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine rezidivieren- de depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), auf dem Hintergrund von frühkindlich beginnenden traumatischen Kind- heitserlebnissen, welche in einer schweren Bindungsstörung resultierten (emotionale Vernachlässigung durch die Eltern, ständige Streitereien der Eltern, Manipulation und Autonomieeinschränkungen durch die Eltern, u.a.m. [ICD-10: Z62.4]). Es sei zu erwarten, dass die Versicherte bei inne- rem und äusserem Leistungsdruck erneut dekompensieren würde. Deshalb sei sowohl eine zeitliche wie auch inhaltliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gegeben. Sie brauche mehr Zeit und Aufmerksamkeit, sich zu regulieren, zu erholen und Erlebtes zu verarbeiten. Die Stresstoleranz sei deutlich eingeschränkt. Seit dem 19. September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass sie in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit klaren Struktu- ren arbeiten könne und die Beziehung zu Menschen, denen es nicht gut gehe und sie Verantwortung trage, nicht im Fokus stehe. Unter diesen Um- ständen könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder erreicht werden.

E. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 14. Juni 2023 (act. II 48) aus, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten wegen der starken emotionalen Belastung und des engen Kontaktes zu zum Teil schwierigen Klienten höchstens in einem Pensum von 50 % zumutbar. Wichtig sei, dass die Ver- sicherte in einem kleinen Team ohne Schicht- und Nachtdienste arbeite, die vorgesetzte Person bei wohlwollendem Arbeitsumfeld eine klare Aufga- ben- und Arbeitsstruktur vorgebe und die Versicherte keine Letztverantwor- tung für die Klienten habe. Eine angepasste Tätigkeit sollte neben den ge- nannten Kriterien nur einen minimalen Kontakt zu Kunden/Klienten haben und das Team sollte eher klein und verständnisvoll sein. Die Versicherte sollte bei der Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen müssen, die Möglich-

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- 8 - keit haben, sich zurückzuziehen und selbständig arbeiten zu können, wobei eine verbindliche Struktur durch die vorgesetzte Person vorgegeben wer- den sollte. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Versicherten eine sol- che Tätigkeit in einem Pensum von maximal 80 % zumutbar sei. Voraus- setzung dafür sei die Remission der depressiven Episode. Weitere funktio- nelle Einschränkungen seien höchstens in einem geringen Ausmass (ca. 5 %) zu erwarten.

E. 3.1.5 Am 22. Februar 2025 (act. II 122) berichtete Dr. med. F.________ über einen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der momentan laufende Arbeitsversuch sei sehr geeignet, das Team sei wohl- wollend und die Arbeit zwar sehr herausfordernd, aber mit den Ressourcen und genügend Erholungszeit bewältigbar. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Restarbeitsfähigkeit.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 9 -

E. 3.4 Während der RAD-Arzt Dr. med. G.________ im Bericht vom

14. Juni 2023 (act. II 48) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensan- gepassten Tätigkeit nach Remission der depressiven Episode als zumutbar erachtete, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde- führerin ihre Restarbeitsfähigkeit in der am 1. Januar 2026 angetretenen Stelle als ... bei der C.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % (act. II 137) vollumfänglich verwertet (act. II 149/1; vgl. dazu E. 4.3.2 hier- nach). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch in der für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Variante mit Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von (lediglich) 60 % kein Rentenanspruch resultiert.

E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2022 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1; Art. 29 Abs. 1 IVG), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführten beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen (vgl. act. II 132) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2026 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und 29 Abs. 3 IVG).

E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-

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- 10 - messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versi- cherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

E. 4.2.2 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höhe- res Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Per- son nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Ent- wicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Quali- fizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt

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- 11 - werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2).

E. 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerde- führerin bei guter Gesundheit als ... tätig wäre und bemass das Validenein- kommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2022, "Wirtschaftszweig 88 So- zialwesen", Total, Frauen (Fr. 6'223.--). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung errechnete sie daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 81'266.-- (act. II 149/1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Ein- schränkungen hätten sich bereits zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn gezeigt. Aufgrund derer sei es seit dem Abschluss des Studiums zur ... im Jahr 2013 zu wiederholten längeren krankheitsbedingten Erwerbsunter- brüchen, häufigen Stellenwechseln und niederprozentigen Anstellungen im Tieflohnbereich gekommen, weswegen die Löhne, die sie vor der Anmel- dung bei der IV erzielt habe, unterdurchschnittlich tief gewesen seien. Des Weiteren führt sie aus, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie den (nach zwei Semestern abgebrochenen) universitären Masterstudien- gang "..." beendet und würde einen entsprechend höheren Lohn erzielen. Es sei die LSE-Tabelle 11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruf- licher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) heranzu- ziehen, da diese eine genauere Bestimmung des Valideneinkommens als die LSE-Tabelle TA1 erlaube.

E. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2013 erfolgreich ihr Studium an der H.________ abschloss und den Titel ... in ... verliehen bekam (act. II 3/10 f.). Nach Abschluss dieses Studiums war

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- 12 - sie weiterhin – wie bereits seit dem 15. November 2012 – beim I.________ als ... in einem Pensum von 80 % angestellt; dies bis März 2014 (act. II 3/9, 10/2, 13/2). Dabei erzielte sie im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 55'635.-- (act. II 10/1 f.), was umgerechnet auf ein Vollerwerbspensum einem Einkommen von Fr. 69'544.-- entspricht. In der Folge war die Be- schwerdeführerin mit Unterbrüchen an verschiedenen Arbeitsstellen in Pensen zwischen 50 - 70 % tätig (act. II 3/3 ff., 10/2); namentlich war sie vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 als ... in der J.________ in einem Pensum von 70 % mit einem Monatslohn von Fr. 4'517.15 (bzw. Fr. 6'453.10 bei einem Vollerwerbspensum [act. II 109/2]) und zuletzt vom

28. März bis zum 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ (act. II 3/2) angestellt.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwerbsunterbrüche und die teilweise tiefen Arbeitspensen seien auf ihre gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückzuführen. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar im Jahr 2007 für vier Monate in tagesklinischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ und in der Folge in ambulanter Therapie (act. II 43). Eine Ar- beitsunfähigkeit wurde danach von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ allerdings erst ab dem 19. September 2022 attestiert (act. II 36/2; vgl. auch act. II 1/5 Ziff. 4.3). Im Zusammenhang mit der Be- rechnung des Taggeldes im Rahmen der durchgeführten beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen gelangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

18. Oktober 2024 (act. II 107/1) an die Beschwerdegegnerin. Darin machte sie geltend, die Taggeldberechnung sei anhand des letzten ohne gesund- heitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 IVG). Dementsprechend sei der während der An- stellung als Job-Coach bei der J.________ bezogene Lohn für die Tag- geldberechnung heranzuziehen. Der Wechsel in die ... Anstellung (bei der B.________) zu 50 % sei erfolgt, weil sie in der vorherigen Anstellung bei der J.________ zu 70 % überfordert gewesen sei. Dr. med. F.________ bestätigte diese Angaben im Schreiben vom 16. Oktober 2024 (act. II 107/3). Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin, die noch nicht von Überlegungen zum Rentenanspruch beeinflusst waren, kommt höheres Gewicht zu als den im Einwandverfahren erstmals vorgebrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2026, IV 200 2026 110

- 13 - (act. II 140) und in der Beschwerde wiederholten Darlegungen, wonach sie im Gesundheitsfall ein bedeutend höheres Einkommen hätte erzielen kön- nen (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Das bei der J.________ erzielte, auf ein Vollpensum umgerechnete Einkommen von Fr. 6'453.10 (act. II 109/2) entspricht in etwa dem von der Beschwer- degegnerin berücksichtigten Tabellenlohn gemäss TA1 der LSE 2022, Pos. 88, Total, Frauen, von Fr. 6'223.-- (act. II 138/1, 149/1). Auf dieser Basis wird das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung aller Umstände korrekt abgebildet. Damit besteht kein Raum, die LSE-Tabelle 11 heranzuziehen. Daran ändert auch die im Beschwerdever- fahren eingereichte Behandlungsbestätigung für den Zeitraum vom 27. Ja- nuar 2015 bis zum 4. Februar 2022 von Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2026 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2) nichts, zumal darin keine Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit enthalten sind.

E. 4.3.3 Des Weiteren verbietet es sich, das tatsächlich erzielte Invaliden- einkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen und mit dem Validen- einkommen gleichzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 3), da nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vgl. dazu BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt ist, dass die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit die aktuelle Arbeitsstelle inne hätte und diese zu einem Pensum von 100 % besetzen würde.

E. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen mit der Be- schwerdegegnerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'223.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 und 4.3.2 hiervor). Dieser Betrag ist an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. Januar 2026 (act. II 149) die Zahlen betreffend die betriebsübliche Arbeitszeit und den Nominal- lohnindex für das Jahr 2026 noch nicht publiziert waren, ist auf die zu je- nem Zeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Daten abzustellen (vgl. dazu BGE 150 V 67 E. 4.2 S.70). Folglich resultiert per 1. Januar 2026 ein Validenein- kommen von Fr. 79'625.-- (Fr. 6'223.-- x 12 / 40 x 41.3 [BUA, 88 "Sozialwe-

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- 14 - sen {ohne Heime}", 2024] / 100.9 x 104.2 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnin- dex, Frauen, 2021-2024, Pos. 86-88 "Gesundheitswesen, Heime und Sozi- alwesen", Indices 2022 bzw. 2024]).

E. 4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwer- degegnerin das von der Beschwerdeführerin in der am 1. Januar 2026 an- getretenen Anstellung erzielte Einkommen von Fr. 56'160.-- (act. II 137/3 Ziff. 8) heran (act. II 149/1). Unter der Prämisse, dass die Beschwerdefüh- rerin dabei ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus- schöpft (vgl. E. 3.4 hiervor), ist dies nicht zu beanstanden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Etwas anderes wird von der Be- schwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 30 % ([Fr. 79'625.-- ./. Fr. 56'160.--] / Fr. 79'625.-- x 100). Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor) und die gegen die Verfügung vom

19. Januar 2026 (act. II 149) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

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- 15 -

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 110 KOJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juli 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Januar 2026

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... in ..., bis 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ angestellt gewesen, meldete sich im Dezember 2022 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Panik- attacken bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 3/2, 3/10). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbe- sondere holte sie die Akten des zuständigen Taggeldversicherers ein (act. II 11.1-11.4, 47.1-47.3). Sie legte die Akten dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 48) und sprach Integrations- massnahmen in Form von Aufbau- (act. II 65, 72, 77) und Arbeitstraining (act. II 80, 102, 113, 123) sowie Coaching-Leistungen (act. II 82, 96, 104, 115, 125, 133) zu. Am 1. September 2025 schloss die Versicherte mit der C.________ einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als ... mit einem Beschäfti- gungsgrad von 60 % und Arbeitsbeginn am 1. Januar 2026 ab (act. II 137). Mit Vorbescheid vom 14. November 2025 (act. II 139) kündigte die IVB die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 31 % an. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 140 f., 143 f.) verfügte sie am 19. Januar 2026 (act. II 149) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2026 Be- schwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Teilrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2026 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Januar 2026 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung wurden die zuvor ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip aus- drücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE

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- 5 - 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Inva- liditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

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- 6 - erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 5. De- zember 2007 (act. II 43) bezüglich einer Behandlung in der Tagesklinik vom

10. Juli bis 9. November 2007 sind die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bei Austritt in Remission, DD: rezidivierende depressive Störung, und soziale Phobie (ICD-10: F40.1) zu entnehmen. Bei Austritt aus der Tagesklinik habe sich eine deutlich aufgehellte und relativ stabile Stimmungslage gezeigt. Der Schlaf sei deutlich besser geworden. Die vorübergehend aufgetretenen Suizidgedanken seien wieder ver- schwunden. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 10. November 2022 (act. II 4/1 ff.) betreffend Aufenthalt vom 28. September bis 25. Oktober 2022 wurden eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgra- diger Episode (ICD-10: F32.1) und eine komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung (Bindungstraumatisierung) diagnostiziert. Die Patientin be- schreibe, aufgrund einer belastenden Arbeitssituation zunehmend trauriger und energieloser geworden zu sein. Für den Zeitraum vom 28. September

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- 7 - bis zum 13. November 2022 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 29. März 2023 (act. II 36) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine rezidivieren- de depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), auf dem Hintergrund von frühkindlich beginnenden traumatischen Kind- heitserlebnissen, welche in einer schweren Bindungsstörung resultierten (emotionale Vernachlässigung durch die Eltern, ständige Streitereien der Eltern, Manipulation und Autonomieeinschränkungen durch die Eltern, u.a.m. [ICD-10: Z62.4]). Es sei zu erwarten, dass die Versicherte bei inne- rem und äusserem Leistungsdruck erneut dekompensieren würde. Deshalb sei sowohl eine zeitliche wie auch inhaltliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gegeben. Sie brauche mehr Zeit und Aufmerksamkeit, sich zu regulieren, zu erholen und Erlebtes zu verarbeiten. Die Stresstoleranz sei deutlich eingeschränkt. Seit dem 19. September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei darauf zu achten, dass sie in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit klaren Struktu- ren arbeiten könne und die Beziehung zu Menschen, denen es nicht gut gehe und sie Verantwortung trage, nicht im Fokus stehe. Unter diesen Um- ständen könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder erreicht werden. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 14. Juni 2023 (act. II 48) aus, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten wegen der starken emotionalen Belastung und des engen Kontaktes zu zum Teil schwierigen Klienten höchstens in einem Pensum von 50 % zumutbar. Wichtig sei, dass die Ver- sicherte in einem kleinen Team ohne Schicht- und Nachtdienste arbeite, die vorgesetzte Person bei wohlwollendem Arbeitsumfeld eine klare Aufga- ben- und Arbeitsstruktur vorgebe und die Versicherte keine Letztverantwor- tung für die Klienten habe. Eine angepasste Tätigkeit sollte neben den ge- nannten Kriterien nur einen minimalen Kontakt zu Kunden/Klienten haben und das Team sollte eher klein und verständnisvoll sein. Die Versicherte sollte bei der Tätigkeit nicht im Vordergrund stehen müssen, die Möglich-

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- 8 - keit haben, sich zurückzuziehen und selbständig arbeiten zu können, wobei eine verbindliche Struktur durch die vorgesetzte Person vorgegeben wer- den sollte. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Versicherten eine sol- che Tätigkeit in einem Pensum von maximal 80 % zumutbar sei. Voraus- setzung dafür sei die Remission der depressiven Episode. Weitere funktio- nelle Einschränkungen seien höchstens in einem geringen Ausmass (ca. 5 %) zu erwarten. 3.1.5 Am 22. Februar 2025 (act. II 122) berichtete Dr. med. F.________ über einen verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der momentan laufende Arbeitsversuch sei sehr geeignet, das Team sei wohl- wollend und die Arbeit zwar sehr herausfordernd, aber mit den Ressourcen und genügend Erholungszeit bewältigbar. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Restarbeitsfähigkeit. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 9 - 3.4 Während der RAD-Arzt Dr. med. G.________ im Bericht vom

14. Juni 2023 (act. II 48) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensan- gepassten Tätigkeit nach Remission der depressiven Episode als zumutbar erachtete, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde- führerin ihre Restarbeitsfähigkeit in der am 1. Januar 2026 angetretenen Stelle als ... bei der C.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % (act. II 137) vollumfänglich verwertet (act. II 149/1; vgl. dazu E. 4.3.2 hier- nach). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch in der für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Variante mit Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von (lediglich) 60 % kein Rentenanspruch resultiert. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Dezember 2022 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1; Art. 29 Abs. 1 IVG), der Prämisse des erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführten beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen (vgl. act. II 132) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2026 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und 29 Abs. 3 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-

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- 10 - messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versi- cherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höhe- res Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Per- son nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Ent- wicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Quali- fizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt

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- 11 - werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerde- führerin bei guter Gesundheit als ... tätig wäre und bemass das Validenein- kommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2022, "Wirtschaftszweig 88 So- zialwesen", Total, Frauen (Fr. 6'223.--). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung errechnete sie daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 81'266.-- (act. II 149/1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Ein- schränkungen hätten sich bereits zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn gezeigt. Aufgrund derer sei es seit dem Abschluss des Studiums zur ... im Jahr 2013 zu wiederholten längeren krankheitsbedingten Erwerbsunter- brüchen, häufigen Stellenwechseln und niederprozentigen Anstellungen im Tieflohnbereich gekommen, weswegen die Löhne, die sie vor der Anmel- dung bei der IV erzielt habe, unterdurchschnittlich tief gewesen seien. Des Weiteren führt sie aus, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie den (nach zwei Semestern abgebrochenen) universitären Masterstudien- gang "..." beendet und würde einen entsprechend höheren Lohn erzielen. Es sei die LSE-Tabelle 11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruf- licher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) heranzu- ziehen, da diese eine genauere Bestimmung des Valideneinkommens als die LSE-Tabelle TA1 erlaube. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 2013 erfolgreich ihr Studium an der H.________ abschloss und den Titel ... in ... verliehen bekam (act. II 3/10 f.). Nach Abschluss dieses Studiums war

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- 12 - sie weiterhin – wie bereits seit dem 15. November 2012 – beim I.________ als ... in einem Pensum von 80 % angestellt; dies bis März 2014 (act. II 3/9, 10/2, 13/2). Dabei erzielte sie im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 55'635.-- (act. II 10/1 f.), was umgerechnet auf ein Vollerwerbspensum einem Einkommen von Fr. 69'544.-- entspricht. In der Folge war die Be- schwerdeführerin mit Unterbrüchen an verschiedenen Arbeitsstellen in Pensen zwischen 50 - 70 % tätig (act. II 3/3 ff., 10/2); namentlich war sie vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 als ... in der J.________ in einem Pensum von 70 % mit einem Monatslohn von Fr. 4'517.15 (bzw. Fr. 6'453.10 bei einem Vollerwerbspensum [act. II 109/2]) und zuletzt vom

28. März bis zum 31. August 2022 in einem Pensum von 50 % als ... bei der B.________ (act. II 3/2) angestellt. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwerbsunterbrüche und die teilweise tiefen Arbeitspensen seien auf ihre gesundheitlichen Ein- schränkungen zurückzuführen. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar im Jahr 2007 für vier Monate in tagesklinischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ und in der Folge in ambulanter Therapie (act. II 43). Eine Ar- beitsunfähigkeit wurde danach von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ allerdings erst ab dem 19. September 2022 attestiert (act. II 36/2; vgl. auch act. II 1/5 Ziff. 4.3). Im Zusammenhang mit der Be- rechnung des Taggeldes im Rahmen der durchgeführten beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen gelangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

18. Oktober 2024 (act. II 107/1) an die Beschwerdegegnerin. Darin machte sie geltend, die Taggeldberechnung sei anhand des letzten ohne gesund- heitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 IVG). Dementsprechend sei der während der An- stellung als Job-Coach bei der J.________ bezogene Lohn für die Tag- geldberechnung heranzuziehen. Der Wechsel in die ... Anstellung (bei der B.________) zu 50 % sei erfolgt, weil sie in der vorherigen Anstellung bei der J.________ zu 70 % überfordert gewesen sei. Dr. med. F.________ bestätigte diese Angaben im Schreiben vom 16. Oktober 2024 (act. II 107/3). Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin, die noch nicht von Überlegungen zum Rentenanspruch beeinflusst waren, kommt höheres Gewicht zu als den im Einwandverfahren erstmals vorgebrachten

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- 13 - (act. II 140) und in der Beschwerde wiederholten Darlegungen, wonach sie im Gesundheitsfall ein bedeutend höheres Einkommen hätte erzielen kön- nen (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Das bei der J.________ erzielte, auf ein Vollpensum umgerechnete Einkommen von Fr. 6'453.10 (act. II 109/2) entspricht in etwa dem von der Beschwer- degegnerin berücksichtigten Tabellenlohn gemäss TA1 der LSE 2022, Pos. 88, Total, Frauen, von Fr. 6'223.-- (act. II 138/1, 149/1). Auf dieser Basis wird das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung aller Umstände korrekt abgebildet. Damit besteht kein Raum, die LSE-Tabelle 11 heranzuziehen. Daran ändert auch die im Beschwerdever- fahren eingereichte Behandlungsbestätigung für den Zeitraum vom 27. Ja- nuar 2015 bis zum 4. Februar 2022 von Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2026 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2) nichts, zumal darin keine Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit enthalten sind. 4.3.3 Des Weiteren verbietet es sich, das tatsächlich erzielte Invaliden- einkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen und mit dem Validen- einkommen gleichzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 3), da nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vgl. dazu BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt ist, dass die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit die aktuelle Arbeitsstelle inne hätte und diese zu einem Pensum von 100 % besetzen würde. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen mit der Be- schwerdegegnerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'223.-- gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 und 4.3.2 hiervor). Dieser Betrag ist an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. Januar 2026 (act. II 149) die Zahlen betreffend die betriebsübliche Arbeitszeit und den Nominal- lohnindex für das Jahr 2026 noch nicht publiziert waren, ist auf die zu je- nem Zeitpunkt aktuellsten veröffentlichen Daten abzustellen (vgl. dazu BGE 150 V 67 E. 4.2 S.70). Folglich resultiert per 1. Januar 2026 ein Validenein- kommen von Fr. 79'625.-- (Fr. 6'223.-- x 12 / 40 x 41.3 [BUA, 88 "Sozialwe-

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- 14 - sen {ohne Heime}", 2024] / 100.9 x 104.2 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnin- dex, Frauen, 2021-2024, Pos. 86-88 "Gesundheitswesen, Heime und Sozi- alwesen", Indices 2022 bzw. 2024]). 4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwer- degegnerin das von der Beschwerdeführerin in der am 1. Januar 2026 an- getretenen Anstellung erzielte Einkommen von Fr. 56'160.-- (act. II 137/3 Ziff. 8) heran (act. II 149/1). Unter der Prämisse, dass die Beschwerdefüh- rerin dabei ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus- schöpft (vgl. E. 3.4 hiervor), ist dies nicht zu beanstanden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Etwas anderes wird von der Be- schwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 30 % ([Fr. 79'625.-- ./. Fr. 56'160.--] / Fr. 79'625.-- x 100). Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor) und die gegen die Verfügung vom

19. Januar 2026 (act. II 149) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

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- 15 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.